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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und steht jeder Person ab Pflegegrad II zu.
(„die pflegebedürftige Person muss von Angehörigen oder einer Pflegeperson gepflegt bzw. betreut werden
um Anspruch zu haben“)
(§ 39 SGB XI: „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“)


Oft wird die Verhinderungspflege, obwohl diese zusteht, gar nicht genutzt!


Entlastung für pflegende Angehörige

Im Rahmen der Verhinderungspflege übernimmt die Ambulante Seniorenbetreuung Oliver Beer stunden-/tage-/wochenweise die individuelle Betreuung und Pflege von hilfebedürftigen Personen (je nach Bedarf).
Wir beraten Sie über die Abwicklung der notwendigen Formalitäten und würden Ihnen gerne in Ihrer schwierigen Situation helfen!

Was ist Verhinderungspflege?

Wenn pflegende Angehörige wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen verhindert sind die Pflege durchzuführen und sie dafür eine „Ersatz-Pflegeperson“ suchen und dafür finden, steht ihnen bzw. genau genommen der versicherten Person zur Bezahlung dieser Pflegekraft jährlich 1685,-€ für die sogenannte Verhinderungspflege zu. Hinzu kommt, dass seit 01.07.2025 der Betrag für Verhinderungspflege mit dem Betrag der Kurzzeitpflege (1854,-€ jährlich) zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst werden können. Somit kann ein Gesamtbetrag jährlich von bis zu 3539,-€ künftig für die Verhinderungspflege genutzt werden. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde.

Die Leistung kann innerhalb des genannten Geldbetrags auf beliebig viele Stunden/Tage aufgesplittet werden, für längstens acht Wochen im Jahr. Der Antrag für Verhinderungspflege muß bei der zuständigen Kranken-/Pflegekasse gestellt werden.